AGB
Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen der Firma Sonic Live Studios
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen der Firma Sonic Live Studios, im
Folgenden als Tonstudio bezeichnet, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher
Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern
im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der
derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des
Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages und – so zutreffend – geleisteter Anzahlung
ein.
2. Kosten
Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot nach tatsächlich verbrauchten
Einheiten zu Stück- oder Stundenpreisen oder pauschal, zusätzliche Leistungen werden
nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten
Preisen zuzüglich MwSt.
(derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen
sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom
Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene halbe Stunde voll
berechnet wird.
Die angebotenen Leistungen und Preise gelten ausschließlich für in der Firma
Sonic Live Studios getätigten Aufnahmen während der
Geschäftszeiten. Für außerhalb der Geschäftszeiten getätigte Aufnahmen (insbesondere
bei Überschreitung der im Kollektivvertrag der Fachgruppe Film-und Musikwirtschaft
festgelegten gesetzlichen
Normalarbeitszeit) kann das Tonstudio Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von
18:00 bis 20:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von 20:00 bis
9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen
verrechnen. Fremdkosten gehen, wenn nicht anders vereinbart, zur Gänze auf den Kunden
über.
Sprecherhonorare werden ausschließlich nach der gültigen Sprecherhonorarpreisliste
(VOICE) angeboten. Sprecher verrechnen, außer wenn anders vereinbart, immer direkt an
den Kunden. Daher übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung für Sprecher, die – aus
welchem Grund auch immer – außerhalb der Tarifliste verrechnen. Dem Kunden steht es
frei, die angebotenen Honorare direkt von den Sprechern bestätigen zu lassen, bzw. kann
dies das Tonstudio auf Aufforderung auch in Ihrem Namen tun.
3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist
Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages
und geleisteter Anzahlung. Das Tonstudio übernimmt keine Verantwortung für von Kunden
mangelhaft angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern und
Musikern, die das Tonstudio im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne
vorangegangenem Schriftverkehr erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine sind für
den Kunden verbindlich. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht
das Tonstudio selber ist, übernimmt es auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von
Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur Gänze zu Lasten des Kunden.
Tonstudiobuchungen, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden,
werden in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem
Tonstudio, die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung, Übermittlung
eines Referenztonträgers oder digitaler Bereitstellung von Referenzfiles (WAV, MP3, …).
Fertige Aufnahmen – insbesondere Spots – müssen vom Kunden abgenommen und zum
Versand frei gegeben werden. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen
Qualität. Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3
Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb
bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind
gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die
gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und
allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation
als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder
Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht
verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
4. Haftung
Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.
Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt
das Tonstudio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP
Master und Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur
Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von ‘Listening Copies’, Referenz CD’s oder sonstiger
Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr
des Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er erhält zu dessen
Prüfung eine Belegkopie.
Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung
oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb
noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt
vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu
entgelten.
Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen.
Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden,
kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der
entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als
erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange
zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden
sind.
Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem
Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung
nur auf die Ersatzlieferung von Ton – und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge
der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder
Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine
Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen
Soferne nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen
50 % bei Auftragserteilung
50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw des Tonträgers
Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 10 Tage netto ohne Abzüge. Im
Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 9% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in
Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen
Honorarforderungen/Rechnungen des Tonstudios ist nicht möglich. Der Kunde verpflichtet
sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung,
insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem.
Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996
sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.
6. Urheberrechte, Verwertungsrechte
Alle vom Tonstudio gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen
bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen
Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum
des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den
Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne
schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Der Kunde
erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungsrechte.
Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen,
Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet
und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, dem
Tonstudio jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden
und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.
Der Auftraggeber haftet dafür, daß er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten
Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für
wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der
Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber
bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender
Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des
Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den
Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu halten.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß gesetzlich
vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom
Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7. Sonstige Bestimmungen
Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine
unbürokratische Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist
daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum
Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche
Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens des Tonstudios erstellten
Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des
Gegenteils. Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk
erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in
Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der
vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung
jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des
Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser
Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der
Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim
Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine
Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach
vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
bei Dritten aufbewahren zu lassen.
8. Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Wien; es gilt österreichisches Recht